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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: 26 U 113/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGBGB, BGB
Vorschriften:
ZPO § 511 Abs. 1 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
EGBGB Art. 229 § 5 | |
BGB § 276 | |
BGB § 366 Abs. 2 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 26 U 113/07
verkündet am: 18.06.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Hennemann, die Richterin am Kammergericht Sternagel und den Richter am Kammergericht Crass auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 4 a O 343/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 EUR.
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Gesellschafter an der Grundstücksgesellschaft (nachfolgend ) beteiligt. Er macht geltend, durch fehlerhafte Prospektangaben und eine fehlerhafte Beratung zu dieser Kapitalangabe bewogen worden zu sein und meint, deshalb die Initiatorin des Fonds, die Beklagte zu 1), auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu können. Er zeichnete am 3. Dezember 1993 eine Beteiligung von umgerechnet 140.605,00 EUR an dem . Grundlage seiner Kapitalentscheidung war der als Anlage K 1 zu den Akten gereichte Fondsprospekt, den die Beklagte als Initiatiorin herausgegeben hatte. Das darin vorgestellte Fondsprojekt bestand in der Errichtung und Vermietung zweier Wohngebäude in Berlin- und eines Wohngebäudes in Berlin- . Das Vorhaben sollte bei einem Investitionsvolumen von rd. 32,8 Mio. DM zu etwa einem Drittel des Eigenkapitals der Fondsgesellschafter und zu zwei Drittel mit Hilfe von Darlehen finanziert werden. Ein Teil der auf dem Grundstück in und die auf dem Grundstück in errichteten Wohnungen sollte im sog. 1. Förderungsweg staatlich subventioniert werden.
Im Prospekt wird darauf hingewiesen, dass die beantragten Mittel zunächst für die Dauer von 15 Jahren gewährt würden. Hinsichtlich der Anschlussförderung für die Dauer weiterer 15 Jahre heißt es:
"Nach Ablauf des ersten Förderungszeitraums von 15 Jahren wird gemäß Senatsbeschluss vom 14.04.1992 (1532/92) eine Anschlussförderung für die Wohnungen der Wohnungsbauprogramme ab 1977 gewährt ...".
Gemäß Beschluss vom 3. Februar 2003 nimmt der Senat von Berlin künftig keine Anschlussförderung für die Projekte des sozialen Wohnungsbaus mehr vor. Diese Entscheidung hat vor dem Bundesverwaltungsgericht bestand gehabt.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gemäß diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen das ihm 2. Mai 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, die jedenfalls am 29. Mai 2007 beim Kammergericht eingegangen ist. Auf seinen am 29. Juni 2007 eingegangen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 2. August 2007 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 11. Juli 2007 eingegangen.
Der Kläger rügt:
Das Landgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Prospekt den Eindruck erwecke, dass eine öffentliche Anschlussförderung nach 15 Jahren sicher zu erwarten sei. Tatsächlich seien die Angaben im Prospekt unvollständig, da nicht darauf hingewiesen werde, dass eine Rechtsgrundlage für die Anschlussförderung nicht bestanden habe. Ferner sei die quotale Haftung der einzelnen Anleger im Prospekt unrichtig dargestellt worden, weil die Gesellschafter Gefahr liefen, bei einer Zwangsvollstreckung des Objekts faktisch ein zweites Mal neben ihrer persönlichen Haftung in Anspruch genommen zu werden. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, der Prospektfehler hinsichtlich der Anschlussförderung sei nicht ursächlich für seinen Fondsbeitritt gewesen. Wäre er darüber aufgeklärt worden, dass die Anschlussförderung nicht sicher sei, so wäre er dem Fonds nicht beigetreten, da es ihm um eine sichere Kapitalanlage gegangen sei. Er habe stets Anlagen bevorzugt, die ihm zwar einerseits Steuervorteile bringen sollten, vorallem aber finanzielle Sicherheit. Ferner hebt er hervor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung grundsätzlich vermutet werde. Von diesem Grundsatz sei vorliegend nicht abzuweichen.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
a) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 140.605,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft zu zahlen;
b) die Beklagte zu verurteilen, ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten aus der von ihm eingegangenen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft insbesondere der vereinbarten quotalen Haftung für die gegenüber der Grundstücksgesellschaft ausgereichten Darlehen in Höhe von 20.562.800,00 DM und 371.820,00 DM freizustellen;
c) festzustellen, dass die Beklagte für alle weiteren ihn zukünftig entstehenden Schäden aus seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft haftet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist zusätzlich darauf, dass der Kläger auch den zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten sei. Überdies habe sich die inzwischen verpflichtet, den vorgesehenen Förderungsbetrag zu zahlen, wenn Berlin die Anschlussförderung nicht durchführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Dies betrifft auch den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 14. Mai 2008.
II.
Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, da sie gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Prospekt auch nach Auffassung des erkennenden Senats die mit der Berufung noch gerügten Mängel nicht aufweist bzw. eine Ursächlichkeit zwischen Prospektmangel und Fondsbeitritt des Klägers nicht besteht.
Dem Kläger steht deshalb kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (Verschulden beim Vertragsschluss) in Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB zu.
A.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Emissionsprospekt den potenziellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGH, Urteil vom 26. 9. 1991 - VII ZR 376/89, NJW 1992, 228, 230; Urteil vom 7. 9. 2000 - VII ZR 443/99, NJW 2001, 436, 437; BGH, Urteil vom 1. 3. 2004 - II ZR 88/02, NJW 2004, 2228, 2229).
Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Angaben im Prospekt zur Anschlussförderung fehlerhaft in diesem Sinne sind.
Dort heißt es zur Anschlussförderung auf Seite 10 (Band I, Bl. 24R):
"Nach Ablauf des ersten Förderungszeitraums von 15 Jahren wird gemäß Senatsbeschluss vom 14.04.1992 (1532/92) eine Anschlussförderung für Wohnungsbauprogramme ab 1977 gewährt. ...
Details über die Anschlussförderung (Zuschüsse bzw. Darlehen) liegen noch nicht vor."
Hieraus ist für den verständigen Leser zu entnehmen, dass für das streitgegenständliche Fondsobjekt nach Abschluss des ersten Förderungszeitraums von 15 Jahren die Bewilligung der Anschlussförderung sicher ist und nur noch nicht feststeht, wie die Ausgestaltung dieser Förderung im Einzelnen erfolgen soll. Tatsächlich gab es einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anschlussförderung aber nicht. Denn, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 11.05.2006 (5 C 10/05, Rn. 63 zitiert nach juris) zutreffend ausgeführt hat, kann ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderungsprogramm wie die Anschlussförderung ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus sachlichen Gründen jederzeit geändert werden, womit ein Subventionsempfänger auch rechnen muss. Gerade im Bereich der staatlichen Wohnungsbauförderung kann der Einzelne nur eingeschränkt auf das unveränderte Fortbestehen einer ihm günstigen Rechtslage vertrauen (BVerwG a.a.O.). Dem die Subvention gewährenden Land steht bei dem Ausstieg aus der Förderung ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Spielraum zu. Die diesbezügliche Entscheidung der Exekutive ist nur unter reduzierter gerichtlicher Kontrolldichte daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde liegenden Prognosen mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung aller für sie erheblicher Umstände sachgerecht erstellt worden sind (BVerwG a.a.O., Rn. 64).
Da die Bewilligung der Anschlussförderung unstreitig für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds nicht ohne Bedeutung war, ist die sachgerechte Information dazu für die Entscheidung eines Anlageinteressenten auch von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da darauf den Zeitpunkt des Beitritts abzustellen ist, kommt die Erklärung der HSH Real Estate AG keine Bedeutung zu.
2. Jedoch kann der Prospektfehler vorliegend nicht als ursächlich für die Entscheidung des Klägers angesehen werden, dem Fonds beizutreten, so dass ihm aus diesem Grund kein Anspruch aus culpa in contrahendo gegen die Beklagte zusteht.
Zwar wird die Kausalität eines Prospektfehlers für die Anlageentscheidung nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs vermutet, da dies der Lebenserfahrung entspricht (Urteil vom 6. 2. 2006 - II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, 2043 m.w.N.). Diese Kausalitätsvermutung setzt jedoch voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hat. Hingegen ist die Vermutung nicht begründet, wenn eine sachgerechte Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftiger Weise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, NJW 2004, 2967, 2669 m.w.N.).
Zunächst ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Fondsbeteiligung des Klägers im Jahre 1993 das Risiko, dass keine Anschlussförderung bewilligt werden würde, als relativ gering einzustufen war. Insbesondere ist gerichtsbekannt, dass bis zum Jahr 1996 keine politischen Signale dahin öffentlich abgegeben worden waren, dass ein grundsätzlicher Paradigmenwechsel in der Wohnungsbaupolitik des Landes Berlin ansteht; dies ergab sich letztlich erst im Zusammenhang mit dem geänderten politischen Kräfteverhältnissen im Senat von Berlin. Für das Jahr 1993 stellte sich deshalb eine Prognose, wonach der Senat von Berlin auch für die Zukunft an der eingeübten Praxis der Anschlussförderung festhalten würde, als realistisch dar. Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung hätte dementsprechend aber - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - nur dahin gehen müssen, dass über die Bewilligung der Anschlussförderung erst gegen Ende des ersten Förderungszeitraums entschieden werde. Ergänzend hätte darauf hingewiesen werden können, dass die Entscheidung über die Anschlussförderung seit 1977 stets positiv ausgefallen sei.
Es kann aber nicht von vornherein vermutet werden, dass der Kläger im Falle einer entsprechenden Darstellung dieser Sachlage durch den Prospekt von der Zeichnung des Fonds abgesehen hätte (ähnlich zu Fällen betreffend die Anschlussförderung der 4. und 13 Zivilsenat des Kammergerichts, Hinweisverfügung vom 8.11.2007 - 4 U 110/07; Hinweisbeschluss vom 29.11.2007 - 24 U 62/07; anders zum der 27. Zivilsenat des Kammergerichts, Urteil vom 22.1.2008 - 27 U 153/06). Dagegen spricht, dass er auch andere Risiken hingenommen hat, die im Prospekt dargestellt werden. So werden auf Seite 18 des Prospekts ein geringes Mietausfallrisiko und auf Seite 19 das Risiko betreffend die Instandhaltungskosten beschrieben (Band I, Bl. 28R, 29). Ferner befindet sich auf Seite 19 ein Hinweis dahin, dass auch die Abschreibung der Gebäude-Herstellungskosten risikobehaftet ist. Schließlich wird auf Seite 34 (Band I, Bl. 36R) unter der Überschrift "Haftungsvorbehalte" darauf hingewiesen, dass die prospektierten Ergebnisse durch Änderungen der Gesetzgebungs-, Rechtsprechungs- oder Verwaltungspraxis abweichen könnten. Da der Kläger trotz dieser ihm bekannten Anlagerisiken nicht von einem Fondsbeitritt abgesehen hat, erscheint es ebenso möglich, dass er auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über ein geringes Risiko des Ausbleibens der Anschlussförderung, den Fonds gezeichnet hätte. Hinzu kommt noch, dass der 1. Förderungsweg nur 11 von 65 Wohnungen betraf, also der Anschlussförderung keine hohe Bedeutung zukam.
Auch die von der Klägerseite angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2006 (III ZR 20/05 zitiert nach juris) steht einer solchen Bewertung des Sachverhalts nicht entgegen. Dort wird zunächst auf die grundsätzlich bestehende Vermutung hingewiesen, wonach von der Ursächlichkeit eines Prospektmangels für eine Anlegerentscheidung, in einen Immobilienfonds zu investieren, auszugehen sei. Ferner führt der Bundesgerichtshof aus, das Eingreifen der Vermutung könne im Regelfall nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Anleger durch den Fondsbeitritt erhebliche Steuervorteile erwartet habe (BGH, a.a.O. Rn. 27 zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall greift die Kausaltitätsvermutung nach Auffassung des Senats aber nicht aufgrund der Steuervorteile, die der Kläger erwartet hat, sondern wegen der oben ausgeführten Gründe nicht ein. Ein Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht somit nicht.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe unabhängig von einer Kausalitätsvermutung dargelegt, dass er dem Fonds nicht beigetreten wäre, wenn ihm die Möglichkeit eines Ausbleibens der Anschlussförderung bekannt gewesen wäre. Der Umstand, dass er nach eigenen Angaben in der Zeit vor dem Fondsbeitritt zu Anlagezwecken unter anderem in vermietete Immobilien investiert hat, zeigt gerade, dass sein Anlageverhalten nicht als gänzlich risikofeindlich einzustufen ist. Denn auch diese Anlageform ist insbesondere wegen des Instandhaltungs- und des Mietausfallrisikos nicht als völlig sicher anzusehen. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung zur Anschlussförderung durch den Prospekt, den Fonds nicht gezeichnet, und sich insofern auf das Zeugnis des Anlageberaters beruft, ist sein Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Dies betrifft auch den Sachvortrag, wonach die Rechtssicherheit im Hinblick auf die mögliche Anschlussförderung bei den Gesprächen mit dem Anlageberater diskutiert worden sei, der Kläger die Beteiligungsentscheidung von der Sicherheit dieser Anschlussförderung abhängig gemacht, den Anlageberater nach der Anschlussförderung gefragt und die Beteiligung erst nach einer dies bestätigenden Antwort gezeichnet haben will. Denn auch dieser Sachvortrag ist für eine Beweisaufnahme nicht hinreichend konkret. So wird nicht mitgeteilt, wann die Gespräche stattgefunden haben sollen und bei welchen Treffen der Kläger gegenüber dem Anlageberater welche Aussage gemacht haben soll. Zudem fehlen substantiierte Angaben dazu, ob und ggf. wann der Kläger gegenüber dem Anlageberater mitgeteilt hat, dass für ihn der Umstand, dass die Anschlussförderung mit Sicherheit bewilligt werde, eine Bedingung für die Anlage darstelle. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger den Anlageberater danach gefragt hat, würde nicht den Schluss zulassen, dass dieser Umstand eine Voraussetzung für seine Anlageentscheidung gewesen ist, zumal er bereit war, gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Überdies kann der Vortrag im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden, da er erst-instanzlich hätte erfolgen müssen, zumal das Landgericht frühzeitig auf das Kausalitätsproblem hingewiesen hat.
B. Ferner kann der Kläger keinen Anspruch aus culpa in contrahendo gegen die Beklagte ableiten, weil der Prospekt nicht hinreichend über die steuerlichrechtlichen Konsequenzen informiert, die ein Ausbleiben der Anschlussförderung zur Folge hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 die Auffassung vertreten hat, aufgrund dieses Umstandes könnte das zuständige Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers nunmehr für die gesamte Anlagedauer verneinen und rückwirkend schon bewilligte Steuervergünstigen zurückfordern, ergibt sich aus dem schriftsätzlichen Vortrag zunächst nicht, dass das Finanzamt mit einer entsprechenden Forderung an den Kläger herangetreten sei. Zudem ist ein solches Rückforderungsbegehren nach Auffassung des Senats auch kaum zu erwarten, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Fondsbeitritts davon ausgehen konnte, die Anschlussförderung werde mit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt, so dass auf lange Sicht von seiner Überschusserzielungsabsicht auszugehen war. Dementsprechend sind auch in den Jahren nach dem Fondsbeitritts die Verluste des Klägers aufgrund der Fondsbeteiligung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH, Urteil vom 21.11.2000 - IX R 2/96, Rn. 51 f. zitiert nach juris) steuerlich anerkannt worden. Mit dieser Rechtsprechung wäre es nicht vereinbar, wenn das Finanzamt nunmehr die zunächst angenommene Gewinnerzielungsabsicht aufgrund einer für den Kläger kaum voraussehbaren Entwicklung rückwirkend verneinen würde. Jedenfalls wäre eine solche Vorgehensweise der Finanzbehörden für die Beklagte zu 1) nicht voraussehbar, so dass sie - einen diesbezüglichen Prospektmangel unterstellt - nicht fahrlässig im Sinne des § 276 BGB gehandelt hätte und ein Anspruch des Klägers aus culpa in contrahendo aus diesem Grund nicht gegeben wäre.
C. Entgegen der Auffassung der Berufung stellt sich die Darstellung der quotalen Haftung der Gesellschafter nicht als unrichtig dar.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des 27. Senats des Kammergerichts hinsichtlich der Haftung eines Fondsinitiators verweist, sind die Grundsätze dieser Entscheidungen auf den vorliegenden Sachverhalt schon nicht anzuwenden, soweit die dortigen Verurteilungen wegen unzutreffender Prospektangaben zur Haftungsreihenfolge erfolgt sind.
Eine konkrete Haftungsreihenfolge, nach welcher zunächst das Fondsvermögen und erst danach die einzelnen Gesellschafter haften, wird in dem streitgegenständlichen Prospekt weder konkret bezeichnet noch suggeriert. Nach Auffassung des Senats wird hinreichend deutlich, dass die Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvermögen in Anspruch genommen werden und nicht darauf vertrauen können, dass zunächst das Gesellschaftsvermögen verwertet wird. Der Fondsprospekt erläutert auf S. 8 einerseits die Regelung der quotalen Haftung und macht andererseits unter der Überschrift "Nachschusspflicht" deutlich, dass die Gesellschafter unter Umständen eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen nur dadurch abwehren können, dass sie zusätzlich zu ihren persönlichen Haftungsbeiträgen Leistungen für Gesellschafter erbringen, die nicht zahlungsfähig oder -willig sind. Zudem wird deutlich, dass für den Fall, dass die Verbindlichkeiten nicht durch die Zwangsveräußerung der Immobilie gedeckt werden, ein anteiliger Schuldenausgleich durch die Gesellschafter erforderlich wird.
Dass der Anleger im schlechtesten Fall sowohl die aufgrund seiner quotalen Haftung zu erbringende Geldsumme aus seinem persönlichen Vermögen aufzubringen hat als auch das Grundstück und damit den wertbildenden Faktor seiner Gesellschafterbeteiligung verliert, ist ein der Beteiligung an einer BGB-Gesellschaft immanentes Risiko: Das dem Gesellschaftszweck gewidmete Vermögen der Gesellschafter stellt ein dinglich gebundenes Sondervermögen dar, das vom sonstigen Vermögen der Gesellschafter, dem Privatvermögen, streng zu unterscheiden ist (BGH, Urteil vom 25. 2. 1999 - III ZR 53-98, NJW 1999, 1407). Ansprüche gegen die Gesellschaft wie z.B. die Darlehensverbindlichkeiten richten sich gegen diese und können mit Wirkung gegen das Gesellschaftsvermögen gegen sie durchgesetzt werden. Davon zu unterscheiden ist die Haftung der Gesellschafter mit ihrem persönlichen Vermögen. Die Frage, inwieweit die Haftung der Gesellschafter beschränkt worden ist, d.h. quotal entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, betrifft ausschließlich ihre persönliche Haftung; die Haftung der Fonds- Gesellschaft (bzw. nach früherer Auffassung die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit) mit dem Gesellschaftsvermögen bleibt davon unberührt.
Etwas anderes lässt sich auch den ebenfalls auf Seite 7 des Prospekts unter der Rubrik "Haftungsregelung" enthaltenen Hinweisen nicht entnehmen. Dort heißt es:
"Der Haftungsumfang ist in dem in diesem Prospekt abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) geregelt. Neben dem Gesllschaftsvermögen haften die Gesellschafter persönlich entsprechend ihrer Beteiligungsquote unbeschränkt und müssen sich daher in den Darlehensverträgen der Zwangsvollstreckung in ihr Privatvermögen unterwerfen.
....Die quotale Haftung gilt, soweit nicht das Gesetz für einzelne Verbindlichkeiten...zwingend die gesamtschuldnerische Haftung vorschreibt. Dies trifft jedoch nur auf einzelne Verbindlichkeiten zu. Für die wesentlichen Bereiche, insbesondere die Grundschulden, wird die quotale Haftung vertraglich vereinbart...."
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich allein aus der Vereinbarung einer quotalen Haftung nicht herleiten, dass der Gesellschafter im Falle der Zwangsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks den auf seine Quote entfallenen Veräußerungserlös erhält, sofern er seine persönliche Schuld bereits beglichen hat. Denn die quotale Haftung begrenzt lediglich den Umfang seiner persönlichen Haftung, besagt aber nichts darüber, inwieweit er am Versteigerungserlös zu beteiligen ist. Bei Zahlungsausfällen anderer Gesellschafter bleibt die Höhe seiner persönlichen Haftung unverändert.
Dies ergibt sich auch aus dem Prospekt, der stets auf das Gesellschaftsvermögen einerseits und auf die persönliche Haftung der Gesellschafter andererseits als Haftungsmassen verweist. Sofern ausgeführt wird, dass die quotale Haftung auch hinsichtlich der Grundschulden vereinbart sei, so kommt damit zum Ausdruck, dass sich durch die Grundschuldbestellung bzw. die im Rahmen der Grundschuldbestellung abzugebende persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nichts an der quotalen Haftung hinsichtlich des Privatvermögens ändert. Dies entspricht schließlich auch den in der Zeichnungserklärung auf Seite 32 des Prospekts erwähnten Vollmachten und § 6 Nr. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages. An beiden Stellen wird ausdrücklich unterschieden zwischen dem unbeschränkt haftenden Gesellschaftsvermögen und der nur quotalen Haftung der einzelnen Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.
bb) Auch die Nennung von Haftungsanteilen hinsichtlich der einzelnen Gesellschafter in den am 15.12.1993 und im Jahr 1994 beurkundeten Grundschuldbestellungen ( ) begründet keinen Schadensersatzanspruch aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung.
In den Darlehensverträgen selbst, die bis zum Zeitpunkt der Zeichnungen durch den Kläger abgeschlossen waren, ist, soweit ersichtlich, "nur" die quotale Haftung vereinbart worden, ohne dass Haftungsanteile der Gesellschafter betragsmäßig angegeben werden. Die Grundschulden sind dagegen erst ab 15. Dezember 1993, mithin nach dem Beitritt des Klägers am 3. Dezember 1993 erfolgt und können auf die Richtigkeit des damaligen Prospektes keinen Einfluss mehr haben.
Im Übrigen bezieht sich die Anlage 1 der notariellen Vereinbarung auf die Regelungen zur Grundschuldbestellung und nicht auf die weitere Anlage betreffend "Weitere Darlehensbedingungen". Bei den mehreren Vereinbarungen zur Grundschuldbestellung heißt es unter anderem:
"Die Mitverpflichteten (übernehmen) jeweils in Höhe des quotenmäßigen Anteils am Gesellschaftsvermögen ... die persönliche Haftung, ...".
Zur den Anspruch der Beklagten zu 1) sichernden Vollstreckungsunterwerfung heißt es nachstehen unter anderem:
"Sie unterwerfen sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen ..."
Daraus und aus etwa gleichlautenden Erklärungen lässt sich entnehmen, dass für Schuld und Haftung der Gesellschafter ihre Beteiligungsquote maßgebend sein sollte. Die Bestimmungen in der Anlage sind daher in Zusammenhang mit den vorgenannten Vereinbarungen zu sehen und sollen jedenfalls keine davon zu Lasten der Anleger abweichende Regelung enthalten. Da andererseits die Unterwerfungserklärung nur wirksam ist, wenn die Urkunde den vollstreckbaren Anspruch inhaltlich bestimmt ausweist, d. h. wenn der Betrag entweder ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde berechnen lässt, ist es nicht zu beanstanden, dass neben der prozentualen Quote auch der haftende Anteil betragsmäßig angegeben ist.
Zu Unrecht rügt der Kläger die Bestimmung, dass Zahlungen an den Gläubiger nicht zur Tilgung der Grundschuld erfolgen, sondern zur Begleichung der durch die gesicherten persönlichen Forderungen des Gläubigers. Nach seiner Auffassung wäre die Fondsgesellschaft danach im Falle der Versteigerung der Immobilie nicht in der Lage, durch eine Tilgungsbestimmung gem. § 366 II BGB vorzuschreiben, wie der Versteigerungserlös zu verwenden ist. In der Zwangsvollstreckung steht der Gesellschaft jedoch grundsätzlich kein Tilgungsbestimmungsrecht zu (BGH NJW 99, 1704), während § 366 II BGB eine gesetzliche Tilgungsreihenfolge angibt, die grundsätzlich auch mangels anderweitiger Parteivereinbarung bei der Verwertung von Sicherheiten gilt. Sofern der vertragstreue Gesellschafter aufgrund persönlicher Inanspruchnahme seine quotale Haftung erfüllt hat, haftet er nicht über seine Quote hinaus, wenn aus der nachfolgenden Zwangsversteigerung der Immobilie lediglich die Bank befriedigt wird und er keinen, seiner Quote entsprechenden Anteil an dem Erlös erhält. Es verwirklicht sich vielmehr das Risiko seiner Beteiligung, im schlechtesten Fall seinen quotalen Anteil der privaten Haftung erbringen zu müssen und "entschädigungslos" das Grundstück der Gesellschaft zu verlieren. Hinweise, nach denen der Kläger vorliegend von einer anderen Gestaltung ausgehen konnte, enthält der Prospekt nicht.
D. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Da im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des 27. Zivilsenats des Kammergerichts zur Prospekthaftung wegen der Angabe zur Haftungsreihenfolge nicht einschlägig ist, ist eine Revisionszulassung zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass der erkennende Senat zu dieser Frage eine andere Auffassung vertritt. Auch die Annahme, dass die Vermutung, dass ein Prospektmangel grundsätzlich für die Anlageentscheidung als ursächlich anzusehen ist, vorliegend nicht eingreift, erfordert keine Revisionszulassung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Denn insoweit handelt es sich um eine tatsächliche Frage des Einzelfalls. Der Umstand, dass sich dieselbe Frage in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten stellt, ist unerheblich.
Ende der Entscheidung
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